Recht auf Mitsprache (KDM923)

Von Kinderrechte Redaktion

Artikel 12 UN – Kinderrechtskonvention:

(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.

(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.

Das bedeutet:

Kinder und Jugendliche haben das Recht, ihre Meinung in allen Angelegenheiten und Fragen, die sie betreffen, zu äußern. Das gilt z.B. auch bei Gerichtsverfahren, wo nicht nur die Argumente der Erwachsenen, sondern auch die Ansichten von Kindern angehört werden müssen! Die Meinungen der Kinder und Jugendlichen muss nicht nur gehört, sondern auch angemessen berücksichtigt werden. Außerdem haben Kinder auch in der Schule und der Familie das Recht, ihre Meinung zu sagen.

Vertragsstaaten der Kinderrechtskonvention müssen das Mitspracherecht der Kinder entweder direkt garantieren oder Gesetze verabschieden, um den Kindern die Wahrnehmung dieses Rechts zu ermöglichen.

Wieso ist dieses Recht in der heutigen Zeit wichtig?

Kinder und Jugendlichen sollten an Maßnahmen, welche sie betreffen, mitarbeiten und mitgestalten können. Besonders auf kommunaler Ebene kann versucht werden, Kinder und Jugendliche in den gestalterischen Prozess einzubinden.

Dieses Recht findet sich in Österreich im Wahlrecht wieder. Jugendliche dürfen in Österreich als erstes Land der EU ab 16 Jahren auf allen politischen Ebenen wählen.

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