Recht auf Familie

Von Kinderrechte Redaktion

DAS RECHT AUF FAMILIE

Das Recht auf Familie ist sogar in verschiedenen Artikeln der Kinderrechtskonvention vertreten. So gibt es etwa in Artikel 5 Rechte, Pflichten und Verantwortungen der Eltern, in Artikel 9 wird normiert, dass Kinder bei den Eltern bleiben sollten, in Artikel 10 geht es um den Vorrang für Familienzusammenführungen, zusätzlich wird in Artikel 18 verankert, dass Eltern bei der Betreuung der Kinder unterstützt werden sollen.

Das bedeutet:

In einer Familie haben Kinder, genauso wie ihre Eltern, Rechte und Pflichten. Eltern eines Kindes, aber auch andere Familienmitglieder haben etwa die Pflicht, das Kind bei der Ausübung seiner Rechte anzuleiten. Zudem soll ein Kind natürlicherweise bei seinen Eltern aufwachsen. Gegen seinen Willen darf ein Kind nicht von seiner Familie getrennt werden, außer das Kind wird beispielsweise durch die Eltern schwer misshandelt oder vernachlässigt. Dem Kind soll bei einer Trennungsentscheidung aber auch die Möglichkeit der Mitsprache gegeben werden. Kommt es zu einer Trennung der Eltern soll das Kind auf jeden Fall die Möglichkeit haben, einen regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben.

Kinder und Eltern sollen als Familie zusammenleben dürfen. Der Staat muss daher darauf achten, dass Anträge von Eltern oder Kindern für die Zusammenführung einer Familie beschleunigt bearbeitet werden. Wenn Eltern und Kinder in unterschiedlichen Staaten leben, müssen entsprechende Ein- und Ausreisebestimmungen die Familienzusammenführung unterstützen.

Wieso ist dieses Recht in der heutigen Zeit wichtig?

Die Scheidungsrate in Österreich lag im Jahr 2019 bei 40, 6 %. Von diesen Scheidungen sind jährlich zahlreiche Kinder betroffen, für die sich das ganze Leben dadurch unweigerlich komplett verändert. Kontaktrechtsregelungen sollen gewährleisten, dass das Recht auf Familie eingehalten wird. Kommt es zu einer Scheidung, tragen diese Regelungen etwa dazu bei, dass Kinder gegebenenfalls beide Elternteile regelmäßig sehen können. Selbst wenn ein Elternteil damit nicht einverstanden ist, müssen die Regelungen eingehalten werden, solange durch einen Besuch das Kindeswohl nicht gefährdet ist.

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