Kinder und Jugend-RECHT Monat Oktober

Von Kinderrechte Redaktion

RECHT AUF FÜRSORGE BEI BEHINDERUNG 

(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein geistig oder körperlich behindertes Kind ein erfülltes und
menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren, seine
Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern.

(2) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des behinderten Kindes auf besondere Betreuung an und tretendafür ein und stellen sicher, dass dem behinderten Kind und den für seine Betreuung Verantwortlichen im Rahmen der verfügbaren Mittel auf Antrag die Unterstützung zuteil wird, die dem Zustand des Kindes sowie den Lebensumständen der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, angemessen ist.

Das bedeutet:
Personen mit Behinderungen sind solche Menschen, die langfristige körperliche, seelische,
geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie an der vollen, wirksamen und
gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.
Kinder und Jugendliche mit Behinderung haben das Recht auf besondere Unterstützung und
eine angemessene Erziehung und Bildung, damit sie so gut wie möglich am
Gemeinschaftsleben mit anderen Kindern teilnehmen können.
Der Staat muss dafür sorgen, dass ein behindertes Kind die bestmögliche Erziehung,
Ausbildung, medizinische Versorgung und Vorbereitung auf das Berufsleben erhält.
Ziel ist die bestmögliche körperliche, geistige und kulturelle Entwicklung des behinderten
Kindes und seine möglichst vollständige soziale Zugehörigkeit zur Gemeinschaft. Die
Kernforderung ist also die vollständige Integration behinderter Kinder in die Gesellschaft.
Wieso ist dieses Recht in der heutigen Zeit wichtig?
Kinder, Jugendliche und junge Menschen, genauso wie Erwachsene, mit Behinderung sollten
bestmöglich in die Gesellschaft integriert werden. In öffentlichen Einrichtungen muss daher
die Einhaltung der Barrierefreiheit gesichert werden. Dies trifft sowohl auf audiovisuelle
Maßnahmen als auch auf Maßnahmen für Menschen mit Gehbehinderung zu. Grundsätzlich
gilt in ganz Österreich, dass alle Waren, Dienstleistungen und Informationen, die für die
Öffentlichkeit bestimmt sind, barrierefrei angeboten werden müssen.
Welche Barrieren gibt es für Kinder und Jugendliche mit Behinderung in Österreich? Dazu
zählen bauliche Barrieren wie etwa Türschwellen, enge Türbreiten, fehlende Beleuchtungen
oder auch Barrieren im Verkehrsbereich wie etwa Stufen oder hohe Gehsteigkanten.

Auch ungenügende Farbkontraste, fehlende Textalternativen, Barrieren in
Informationstechnologien oder fehlende Übersetzungen in die Gebärdensprache zählen dazu.

Recht auf Fürsorge bei Behinderung