Stellungnahme der Kinder- und Jugendanwaltschaften

Von Kinderrechte Redaktion

Stellungnahme der Kinder- und Jugendanwaltschaften  zum

Ministerialentwurf betreffend das Bundesgesetz, mit dem das

Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für

Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge und das

Hochschulgesetz 2005 geändert werden insbesondere zur

geplanten Änderung des § 18 SchUG

Die Kinder- und Jugendanwaltschaften begrüßen grundsätzlich das Anliegen, faire und

transparente Rahmenbedingungen für Leistungsfeststellungen zu schaffen. Positiv

hervorzuheben ist insbesondere die Absicht, Schülerinnen und Schülern rechtzeitig und

nachvollziehbar bekanntzugeben, welche Hilfsmittel zulässig sind und welche Konsequenzen

die Verwendung unzulässiger Hilfsmittel nach sich zieht. Dies stärkt Transparenz und

Rechtssicherheit im Schulalltag.

Gleichzeitig sehen die Kinder- und Jugendanwaltschaften Klarstellungsbedarf hinsichtlich der

praktischen Umsetzung der vorgeschlagenen Regelung und halten fest, dass die

vorgeschlagene Änderung des § 18 Abs. 4 SchUG keinesfalls dahingehend interpretiert werden

sollte, dass sie den Einsatz technischer Kontrollmaßnahmen zur Überprüfung von

Schülerinnen und Schülern legitimiert; vor dem Hintergrund, dass an einzelnen

Schulstandorten bereits technische Kontrollmethoden, insbesondere Scanner-Technologien,

zur Anwendung kommen, wird eine ausdrückliche Klarstellung im Gesetzgebungsverfahren als

erforderlich erachtet. Die Novelle sollte keine Grundlage für derartige Maßnahmen schaffen

und insbesondere nicht den Effekt haben, Schülerinnen und Schüler einem Generalverdacht

auszusetzen.

Kinderrechtliche Bedenken

Nach Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) ist bei allen Maßnahmen, die Kinder

und Jugendliche betreffen, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Schule ist nicht nur

ein Ort der Wissensvermittlung, sondern auch ein zentraler Lebensraum für junge Menschen.Regelungen zur Sicherstellung fairer Leistungsfeststellungen sollten daher so ausgestaltet

sein, dass sie das Vertrauensverhältnis zwischen Schule und Schülerinnen bzw. Schülern

wahren und Kinder und Jugendliche nicht unter einen pauschalen Verdacht stellen.

Art. 16 der UN-KRK garantiert Kindern das Recht auf Privatsphäre und Schutz vor willkürlichen

Eingriffen in ihr Privatleben. Transparenz und Klarheit darüber, welche Hilfsmittel zulässig

sind, welche Kontrollen gegebenenfalls erfolgen können und welche Konsequenzen Verstöße

nach sich ziehen, sind wichtig und nachvollziehbar. Allfällige Maßnahmen müssen jedoch

geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein und dürfen keinen unverhältnismäßigen

Eingriff in die Persönlichkeits-, Datenschutz- oder Kinderrechte von Schülerinnen und Schülern

darstellen.

Aufgrund des bestehenden Machtgefälles zwischen Lehrperson bzw. der Institution Schule

und Schülerinnen bzw. Schülern ist bei der Ausgestaltung und Beurteilung von

Kontrollmaßnahmen ein besonders strenger Maßstab anzulegen und wird empfohlen, vor

allem präventive Maßnahmen zur Reduktion von Täuschungshandlungen zu forcieren.

Menschrechtliche Bedenken und datenschutzrechtliche Aspekte

Der bereits praktizierte Einsatz technischer Kontrollinstrumente wie Scanner-Technologien

berührt das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art.

8 EMRK sowie das Grundrecht auf Datenschutz. Technische Kontrollen persönlicher

Gegenstände oder des unmittelbaren Körperbereichs von Schülerinnen und Schülern stellen

Eingriffe in die persönliche Sphäre dar, deren Zulässigkeit jedenfalls einer klaren gesetzlichen

Grundlage sowie einer strengen Prüfung von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit

bedürfen. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung enthält keine ausdrückliche gesetzliche

Grundlage für derartige Kontrollmaßnahmen. Gerade bei Grundrechtseingriffen verlangt das

Rechtsstaatsprinzip jedoch klare, präzise und vorhersehbare gesetzliche Regelungen.

Hinzu kommt, dass der Gesetzesentwurf ausdrücklich auf die „bloße Eignung“ eines

Gegenstandes als Hilfsmittel abstellt, unabhängig davon, ob eine Verwendung erfolgt oder

versucht wurde. Dies macht eine besonders sorgfältige Abwägung zwischen dem legitimen

Ziel der Verhinderung von Täuschungshandlungen einerseits und den Rechten der

Schülerinnen und Schüler andererseits erforderlich.

 Gesellschaftspolitische Aspekte

Schule erfüllt in einer demokratischen Gesellschaft einen Bildungs- und Erziehungsauftrag,

der auf Vertrauen, Eigenverantwortung und gegenseitigem Respekt basiert. Eine Ausweitung

technischer Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen würde das pädagogische Klima

nachhaltig verändern. Wenn Schülerinnen und Schüler vor Leistungsfeststellungen

routinemäßig kontrolliert oder gescannt werden, entsteht ein Klima des Misstrauens und der

Verdachtskultur. Dies steht im Widerspruch zu einem modernen Bildungsverständnis, das

junge Menschen zu verantwortungsvollen und selbstbestimmten Bürgerinnen und Bürgern

erziehen soll. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Leistungsfeststellungen für viele

Kinder und Jugendliche ohnehin mit erheblichem Stress verbunden sind.

Kontrollmaßnahmen, die über das erforderliche Maß hinausgehen, können diesen Druck

zusätzlich verstärken.

Transparenz und Klarheit darüber, welche Hilfsmittel zulässig sind und welche Konsequenzen

ein Verstoß nach sich zieht, sind wichtig. Allerdings soll verhindert werden, dass

unverhältnismäßige Kontrollmaßnahmen die Schülerinnen und Schüler unnötig belasten.

Die Kinder- und Jugendanwaltschaften regen daher an, im Gesetzesentwurf bzw. in den

Erläuterungen ausdrücklich klar- und sicherzustellen,

• dass Schülerinnen und Schüler rechtzeitig, transparent und nachvollziehbar über

zulässige Hilfsmittel sowie über die Folgen der Verwendung unzulässiger Hilfsmittel

informiert werden,

• dass die Novelle keine Grundlage für den Einsatz von RFID-Scannern oder

vergleichbaren technischen Kontrollmaßnahmen schafft,

• dass bei allfälligen Kontrollmaßnahmen die Grundsätze der Erforderlichkeit,

Verhältnismäßigkeit, Transparenz und des Kindeswohls zu beachten sind und keine

Maßnahmen gesetzt werden, die Schülerinnen und Schüler unter Generalverdacht

stellen oder einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Grundrechte darstellen,

• dass für nicht zugelassene Geräte transparente und praktikable

Aufbewahrungsmöglichkeiten vorgesehen werden, dass präventive und organisatorische Maßnahmen im Sinne der Erläuterungen zu § 18Abs. 4 SchUG berücksichtigt werden, wonach ein „Mitnehmen“ etwa nicht vorliegt,wenn ein digitales Endgerät in einem Schrank außerhalb der Erreichbarkeit der Schülerin oder des Schülers verwahrt wird oder elektronische Geräte ausgeschaltet, in einem versperrten Behältnis oder außerhalb der Reichweite im selben Raum aufbewahrt werden, und dass im Umkehrschluss präventive Maßnahmen wie das Entfernen von Schultaschen aus dem Prüfungsbereich oder das Leeren von Bänkenund Bankfächern zu Beginn einer Prüfung als zulässige organisatorische Vorkehrungen verstanden werden können,

• dass präventive und pädagogische Maßnahmen zur Förderung von

Prüfungskompetenz, Eigenverantwortung und Regelbewusstsein Vorrang vor Kontroll-

und Überwachungsmaßnahmen haben,

• und dass eine Prüfungskultur gefördert wird, die Kompetenzorientierung, Fairness und

Vertrauen in den Mittelpunkt stellt und nicht primär auf Kontrolle ausgerichtet ist.

Aus kinderrechtlicher Sicht darf die Bekämpfung von Täuschungshandlungen nicht zu einer

Aushöhlung von Kinderrechten oder zu einer Normalisierung unverhältnismäßiger

Kontrollmaßnahmen im schulischen Umfeld führen.

Mit freundlichen Grüßen,

Mag.a Denise Schiffrer-Barac für die Österreichischen Kinder- und Jugendanwaltschaften

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