Stellungnahme der Kinder- und Jugendanwaltschaften
Stellungnahme der Kinder- und Jugendanwaltschaften zum
Ministerialentwurf betreffend das Bundesgesetz, mit dem das
Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für
Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge und das
Hochschulgesetz 2005 geändert werden insbesondere zur
geplanten Änderung des § 18 SchUG
Die Kinder- und Jugendanwaltschaften begrüßen grundsätzlich das Anliegen, faire und
transparente Rahmenbedingungen für Leistungsfeststellungen zu schaffen. Positiv
hervorzuheben ist insbesondere die Absicht, Schülerinnen und Schülern rechtzeitig und
nachvollziehbar bekanntzugeben, welche Hilfsmittel zulässig sind und welche Konsequenzen
die Verwendung unzulässiger Hilfsmittel nach sich zieht. Dies stärkt Transparenz und
Rechtssicherheit im Schulalltag.
Gleichzeitig sehen die Kinder- und Jugendanwaltschaften Klarstellungsbedarf hinsichtlich der
praktischen Umsetzung der vorgeschlagenen Regelung und halten fest, dass die
vorgeschlagene Änderung des § 18 Abs. 4 SchUG keinesfalls dahingehend interpretiert werden
sollte, dass sie den Einsatz technischer Kontrollmaßnahmen zur Überprüfung von
Schülerinnen und Schülern legitimiert; vor dem Hintergrund, dass an einzelnen
Schulstandorten bereits technische Kontrollmethoden, insbesondere Scanner-Technologien,
zur Anwendung kommen, wird eine ausdrückliche Klarstellung im Gesetzgebungsverfahren als
erforderlich erachtet. Die Novelle sollte keine Grundlage für derartige Maßnahmen schaffen
und insbesondere nicht den Effekt haben, Schülerinnen und Schüler einem Generalverdacht
auszusetzen.
Kinderrechtliche Bedenken
Nach Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) ist bei allen Maßnahmen, die Kinder
und Jugendliche betreffen, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Schule ist nicht nur
ein Ort der Wissensvermittlung, sondern auch ein zentraler Lebensraum für junge Menschen.Regelungen zur Sicherstellung fairer Leistungsfeststellungen sollten daher so ausgestaltet
sein, dass sie das Vertrauensverhältnis zwischen Schule und Schülerinnen bzw. Schülern
wahren und Kinder und Jugendliche nicht unter einen pauschalen Verdacht stellen.
Art. 16 der UN-KRK garantiert Kindern das Recht auf Privatsphäre und Schutz vor willkürlichen
Eingriffen in ihr Privatleben. Transparenz und Klarheit darüber, welche Hilfsmittel zulässig
sind, welche Kontrollen gegebenenfalls erfolgen können und welche Konsequenzen Verstöße
nach sich ziehen, sind wichtig und nachvollziehbar. Allfällige Maßnahmen müssen jedoch
geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein und dürfen keinen unverhältnismäßigen
Eingriff in die Persönlichkeits-, Datenschutz- oder Kinderrechte von Schülerinnen und Schülern
darstellen.
Aufgrund des bestehenden Machtgefälles zwischen Lehrperson bzw. der Institution Schule
und Schülerinnen bzw. Schülern ist bei der Ausgestaltung und Beurteilung von
Kontrollmaßnahmen ein besonders strenger Maßstab anzulegen und wird empfohlen, vor
allem präventive Maßnahmen zur Reduktion von Täuschungshandlungen zu forcieren.
• Menschrechtliche Bedenken und datenschutzrechtliche Aspekte
Der bereits praktizierte Einsatz technischer Kontrollinstrumente wie Scanner-Technologien
berührt das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art.
8 EMRK sowie das Grundrecht auf Datenschutz. Technische Kontrollen persönlicher
Gegenstände oder des unmittelbaren Körperbereichs von Schülerinnen und Schülern stellen
Eingriffe in die persönliche Sphäre dar, deren Zulässigkeit jedenfalls einer klaren gesetzlichen
Grundlage sowie einer strengen Prüfung von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit
bedürfen. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung enthält keine ausdrückliche gesetzliche
Grundlage für derartige Kontrollmaßnahmen. Gerade bei Grundrechtseingriffen verlangt das
Rechtsstaatsprinzip jedoch klare, präzise und vorhersehbare gesetzliche Regelungen.
Hinzu kommt, dass der Gesetzesentwurf ausdrücklich auf die „bloße Eignung“ eines
Gegenstandes als Hilfsmittel abstellt, unabhängig davon, ob eine Verwendung erfolgt oder
versucht wurde. Dies macht eine besonders sorgfältige Abwägung zwischen dem legitimen
Ziel der Verhinderung von Täuschungshandlungen einerseits und den Rechten der
Schülerinnen und Schüler andererseits erforderlich.
Gesellschaftspolitische Aspekte
Schule erfüllt in einer demokratischen Gesellschaft einen Bildungs- und Erziehungsauftrag,
der auf Vertrauen, Eigenverantwortung und gegenseitigem Respekt basiert. Eine Ausweitung
technischer Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen würde das pädagogische Klima
nachhaltig verändern. Wenn Schülerinnen und Schüler vor Leistungsfeststellungen
routinemäßig kontrolliert oder gescannt werden, entsteht ein Klima des Misstrauens und der
Verdachtskultur. Dies steht im Widerspruch zu einem modernen Bildungsverständnis, das
junge Menschen zu verantwortungsvollen und selbstbestimmten Bürgerinnen und Bürgern
erziehen soll. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Leistungsfeststellungen für viele
Kinder und Jugendliche ohnehin mit erheblichem Stress verbunden sind.
Kontrollmaßnahmen, die über das erforderliche Maß hinausgehen, können diesen Druck
zusätzlich verstärken.
Transparenz und Klarheit darüber, welche Hilfsmittel zulässig sind und welche Konsequenzen
ein Verstoß nach sich zieht, sind wichtig. Allerdings soll verhindert werden, dass
unverhältnismäßige Kontrollmaßnahmen die Schülerinnen und Schüler unnötig belasten.
Die Kinder- und Jugendanwaltschaften regen daher an, im Gesetzesentwurf bzw. in den
Erläuterungen ausdrücklich klar- und sicherzustellen,
• dass Schülerinnen und Schüler rechtzeitig, transparent und nachvollziehbar über
zulässige Hilfsmittel sowie über die Folgen der Verwendung unzulässiger Hilfsmittel
informiert werden,
• dass die Novelle keine Grundlage für den Einsatz von RFID-Scannern oder
vergleichbaren technischen Kontrollmaßnahmen schafft,
• dass bei allfälligen Kontrollmaßnahmen die Grundsätze der Erforderlichkeit,
Verhältnismäßigkeit, Transparenz und des Kindeswohls zu beachten sind und keine
Maßnahmen gesetzt werden, die Schülerinnen und Schüler unter Generalverdacht
stellen oder einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Grundrechte darstellen,
• dass für nicht zugelassene Geräte transparente und praktikable
Aufbewahrungsmöglichkeiten vorgesehen werden, dass präventive und organisatorische Maßnahmen im Sinne der Erläuterungen zu § 18Abs. 4 SchUG berücksichtigt werden, wonach ein „Mitnehmen“ etwa nicht vorliegt,wenn ein digitales Endgerät in einem Schrank außerhalb der Erreichbarkeit der Schülerin oder des Schülers verwahrt wird oder elektronische Geräte ausgeschaltet, in einem versperrten Behältnis oder außerhalb der Reichweite im selben Raum aufbewahrt werden, und dass im Umkehrschluss präventive Maßnahmen wie das Entfernen von Schultaschen aus dem Prüfungsbereich oder das Leeren von Bänkenund Bankfächern zu Beginn einer Prüfung als zulässige organisatorische Vorkehrungen verstanden werden können,
• dass präventive und pädagogische Maßnahmen zur Förderung von
Prüfungskompetenz, Eigenverantwortung und Regelbewusstsein Vorrang vor Kontroll-
und Überwachungsmaßnahmen haben,
• und dass eine Prüfungskultur gefördert wird, die Kompetenzorientierung, Fairness und
Vertrauen in den Mittelpunkt stellt und nicht primär auf Kontrolle ausgerichtet ist.
Aus kinderrechtlicher Sicht darf die Bekämpfung von Täuschungshandlungen nicht zu einer
Aushöhlung von Kinderrechten oder zu einer Normalisierung unverhältnismäßiger
Kontrollmaßnahmen im schulischen Umfeld führen.
Mit freundlichen Grüßen,
Mag.a Denise Schiffrer-Barac für die Österreichischen Kinder- und Jugendanwaltschaften
