Recht auf Freizeit (KDM323)

Von Kinderrechte Redaktion

DAS RECHT AUF FREIZEIT, SPIEL UND ERHOLUNG

Artikel 31 UN – Kinderrechtskonvention:

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.

(2) Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und fördern die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.

Das bedeutet:

Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Freizeit, auf Spielen und auf die Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben. Dafür soll der Staat entsprechende Möglichkeiten für die künstlerische Betätigung sowie für die aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung von Kindern schaffen.

Kinder haben also das Recht, Freunde zu treffen, zu singen, zu malen, Rad zu fahren, Musik zu hören, im Internet zu surfen oder ihrer Fantasie freien Lauf zu lassen. Die Ruhe und Erholung umfassen beispielsweise auch, dass das Handy für einige Zeit ausgeschaltet wird und stattdessen die Füße vertreten werden.

Wieso ist dieses Recht in der heutigen Zeit wichtig?

Für viele Kinder und Jugendliche kam/kommt es aufgrund von Corona-bedingten Spielplatzsperrungen, Absagen von Veranstaltungen, Verboten von sportlichen Trainings oder Musikproben zu nahezu keinen Freizeitaktivitäten. Der dadurch gewährleistete Ausgleich zu schulischen Tätigkeiten war für einige Zeit daher nicht gegeben.

Die Umsetzung des Rechtes kann auch für Kinder mit Behinderung eine Herausforderung darstellen, da sie möglicherweise unter Formen der Ausgrenzungen leiden. Es kommt etwa zu einem Mangel an Zugang zu öffentlichen Plätzen, Freizeitbereichen oder sozialen Versammlungsorten.

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