Kinder und Jugend-RECHT * Februar

DAS RECHT AUF FAMILIE
Das Recht auf Familie ist sogar in verschiedenen Artikeln der Kinderrechtskonvention
vertreten. So gibt es etwa in Artikel 5 Rechte, Pflichten und Verantwortungen der Eltern, in
Artikel 9 wird normiert, dass Kinder bei den Eltern bleiben sollten, in Artikel 10 geht es um den
Vorrang für Familienzusammenführungen, zusätzlich wird in Artikel 18 verankert, dass Eltern
bei der Betreuung der Kinder unterstützt werden sollen.
Das bedeutet:
In einer Familie haben Kinder, genauso wie ihre Eltern, Rechte und Pflichten. Eltern eines
Kindes, aber auch andere Familienmitglieder haben etwa die Pflicht, das Kind bei der
Ausübung seiner Rechte anzuleiten. Zudem soll ein Kind natürlicherweise bei seinen Eltern
aufwachsen. Gegen seinen Willen darf ein Kind nicht von seiner Familie getrennt werden,
außer das Kind wird beispielsweise durch die Eltern schwer misshandelt oder vernachlässigt.
Dem Kind soll bei einer Trennungsentscheidung aber auch die Möglichkeit der Mitsprache
gegeben werden. Kommt es zu einer Trennung der Eltern soll das Kind auf jeden Fall die
Möglichkeit haben, einen regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben.
Kinder und Eltern sollen als Familie zusammenleben dürfen. Der Staat muss daher darauf
achten, dass Anträge von Eltern oder Kindern für die Zusammenführung einer Familie
beschleunigt bearbeitet werden. Wenn Eltern und Kinder in unterschiedlichen Staaten leben,
müssen entsprechende Ein- und Ausreisebestimmungen die Familienzusammenführung
unterstützen.
Wieso ist dieses Recht in der heutigen Zeit wichtig?
Die Scheidungsrate in Österreich lag im Jahr 2019 bei 40, 6 %. Von diesen Scheidungen sind
jährlich zahlreiche Kinder betroffen, für die sich das ganze Leben dadurch unweigerlich
komplett verändert. Kontaktrechtsregelungen sollen gewährleisten, dass das Recht auf
Familie eingehalten wird. Kommt es zu einer Scheidung, tragen diese Regelungen etwa dazu
bei, dass Kinder gegebenenfalls beide Elternteile regelmäßig sehen können. Selbst wenn ein
Elternteil damit nicht einverstanden ist, müssen die Regelungen eingehalten werden, solange
durch einen Besuch das Kindeswohl nicht gefährdet ist